VDZ: Erneute Forderung
nach Leistungsschutzrecht
„Als die Verlagshäuser vor eineinhalb Jahrzehnten begannen, ihre Inhalte ins Netz zu stellen, ahnten sie nicht, welche Dimension die unberechtigte gewerbliche Verwendung ihrer Inhalte einmal haben würde“, so Fürstner. Immer mehr gewerbliche Anbieter, zum Beispiel Suchmaschinen, nutzten systematisch die Inhalte der Verlage, um Gewinn zu erzielen, ohne dass die Verlage daran beteiligt würden.
Fürstner wehrt sich gegen die unter anderem vom BDI geäußerte Kritik, die Verleger wollten mit dem Leistungsschutzrecht eine „Internetgebühr“ einführen. „Es ist falsch und unseriös, die Forderung der Verlage als ‚Subvention‘ zu deklarieren“, stellte Fürstner klar. Zudem wies er die Behauptung, das Internet werde durch das Leistungsschutzrecht in seiner Freiheit eingeschränkt, als „frivol“ zurück: „Das Leistungsschutzrecht soll weder das Zitierrecht, noch Links, noch private Kopien einschränken.“ Bei gewerblicher Verwendung der Verlagsinhalte müsse jedoch eine Lizenz erworben werden. Die von Gegnern des Leistungsschutzrechts häufig geäußerte Forderung, die Verlage sollten stattdessen mehr Paid-Content-Modelle entwickeln, überzeugt Fürstner nicht: „Auch gekaufte Inhalte werden missbräuchlich kopiert und weiterverkauft.“
Um diesen Missstand zu beheben und faire Spielregeln im Internet zu schaffen, setzen sich die Verlage für ein Leistungsschutzrecht ein. Dieses sei durch die fortschreitende Digitalisierung dringend nötig geworden, so Prof. Robert Schweizer, der im Vorstand von Hubert Burda Media für Rechtsfragen zuständig ist. „Solange es im Wesentlichen nur die Papierpresse gab, mussten die Verleger nicht gesetzlich durch ein Leistungsschutzrecht geschützt werden.“ Im Internet aber würden die Inhalte der Verlage massenhaft von Dritten gewerblich ausgenutzt. Das Leitungsschutzrecht würde gewährleisten, dass die Verlage an diesen Erlösen beteiligt werden. Die rein private Nutzung der Verlagsangebote bleibe dagegen vom Leistungsschutzrecht unberührt, betont Prof. Schweizer.
Hintergründe zum Leistungsschutzrecht finden Sie auf der VDZ-Seite.





